Weinbau Gugel
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                Allgemeine Geschäftsbedingungen

                1 Geltungsbereich

                Für alle Lieferungen des Weingut Gugel an Käufer (Unternehmer und
                Verbraucher), auch solche aus zukünftigen Geschäftsabschlüssen, sind – falls keine abweichenden Sonderbedingungen vereinbart worden sind, z. B. bei Mitwirkung eines Weinkommissionärs -, die nachstehenden Bedingungen
                maßgebend, sowie die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Bei Verbrauchern gilt zusätzlich das gesetzliche Widerrufsrecht.
                Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt die Gültigkeit der
                übrigen nicht. Das gleiche gilt, wenn einzelne Bedingungen nicht
                Vertragsbestandteil werden.

                Änderungen dieser Geschäftsbedingungen werden dem Vertragspartner
                schriftlich bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der
                Vertragspartner nicht schriftlich Widerspruch erhebt. Auf diese Folge
                wird ihnen Weinbau Gugel bei der Bekanntgabe besonders hinweisen. Der Vertragspartner muss den Widerspruch innerhalb von 6 Wochen nach
                Bekanntgabe der Änderungen an Weinbau Gugel absenden.

                2 Vertragsabschluss

                2.1 Das Angebot ist freibleibend. Es richtet sich an die vom Weingut
                Gugel festgelegten Abnehmergruppen. Mit Erscheinen einer neuen
                Preisliste verlieren vorangegangene Preislisten ihre Gültigkeit.

                2.2 Wenn Verträge vorbehaltlich schriftlicher oder fernschriftlicher
                Bestätigung abgeschlossen werden, ist der Inhalt des
                Bestätigungsschreibens von Weinbau Gugel maßgebend, sofern der
                Empfänger nicht unverzüglich widerspricht. Auf diese Folge wird das
                Weingut Gugel in dem Bestätigungsschreiben gegenüber dem Verbraucher
                besonders hinweisen.

                3 Lieferung

                3.1 Für die Lieferung gelten die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen von Weinbau Gugel. Bei Verbrauchern gilt zusätzlich das gesetzliche Widerrufsrecht.

                3.2 Weinbau Gugel ist berechtigt, die vertragliche Leistung in
                Teillieferungen zu erbringen, wenn dies für den Käufer zumutbar ist. Ist die Lieferung auf Abruf vereinbart, so hat der Käufer innerhalb
                angemessener Frist abzurufen.

                3.3 Die Lieferung erfolgt baldmöglichst, sofern nicht eine bestimmte
                Lieferfrist oder ein Liefertermin vereinbart ist. Große Hitze, Frost
                oder Frostgefahr entbinden von der Einhaltung der Lieferfrist oder des
                Liefertermins bis zum Eintritt geeigneter Witterung. Von dem Eintritt
                solcher Ereignisse wird Weinbau Gugel den Käufer unverzüglich
                unterrichten.

                3.4 Wird die Lieferung durch höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen,
                Betriebsstilllegungen, Streik oder ähnliche Umstände – auch bei
                Lieferanten von Weinbau Gugel – unmöglich oder im Sinne des § 275 Abs. 2
                BGB übermäßig erschwert, so wird Weinbau Gugel für die Dauer der
                Behinderung und deren Nachwirkung von der Lieferpflicht frei. Von dem Eintritt solcher Ereignisse wird Weinbau Gugel den Käufer
                unverzüglich unterrichten. Diese Ereignisse berechtigen Weinbau Gugel auch, vom Vertrag zurückzutreten.

                Im Falle der Nichtbelieferung oder ungenügenden Belieferung von
                Weinbau Gugel seitens ihrer Vorlieferanten ist Weinbau Gugel von
                seinen Lieferungsverpflichtungen ganz oder teilweise entbunden. Dies gilt nur dann, wenn sie die erforderlichen Vorkehrungen zur Beschaffung
                der von ihr benötigten Hilfs- und Betriebsstoffe getroffen und ihre
                Vorlieferanten sorgfältig ausgewählt hat. Sie verpflichtet sich, in
                diesem Falle ihre Ansprüche gegen den Lieferanten auf Verlangen an den
                Käufer abzutreten.

                3.5 Transportkostenerhöhungen und Tarifänderungen können dem Kaufpreis zugeschlagen werden, wenn die Lieferung später als
                vier Monate nach Vertragsabschluss erfolgt.

                3.6 Der Versand – auch innerhalb desselben Versandortes – erfolgt auf
                Kosten des Käufers, es sei denn, die Ware wird mit Fahrzeugen von Weinbau Gugel
                befördert. Bei Versand an einen Unternehmer trägt dieser
                die Gefahr; dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung. Das Weingut Gugel wählt die Versendungsart, sofern der Käufer keine besondere
                Anweisung erteilt hat. Transportversicherungen schließt Weinbau Gugel auf Wunsch des Käufers in dem von ihm gewünschten Umfang auf seine Kosten ab.

                3.7 Bei Kauf nach Probe gelten die von Weinbau Gugel gestellten
                Proben als Warenmuster. Bei ausverkauften Sorten kann Weinbau Gugel
                gleichartigen und gleichwertigen Wein als Ersatz liefern, sofern der
                Käufer dies nicht ausdrücklich ausgeschlossen hat und es ihm zumutbar
                ist.

                3.8 Alle Lieferungen erfolgen an die vom Käufer angegebene Adresse.
                Fehlt die Adressenangabe, dann gilt der Kaufvertrag durch die Lieferung
                an die Hauptniederlassung des Käufers als erfüllt.

                4 Verpackung

                Bei Lieferung von Flaschenwein wird die Ware in handelsüblicher Weise
                verpackt. Leihverpackungen sind vom Käufer zu entleeren und
                unverzüglich in einwandfreiem Zustand zurückzugeben – vom Unternehmer
                frachtfrei. Sie dürfen nicht mit anderen Waren gefüllt oder anderweitig
                verwendet werden.

                5 Mängelrügen

                5.1 Rügen wegen offensichtlich mangelhafter oder offensichtlich
                abweichender Beschaffenheit der Ware oder wegen Lieferung einer
                offensichtlich anderen Ware als der bestellten können vom Unternehmer
                nur unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Empfang
                der Ware bzw. nachdem der Mangel offensichtlich wurde, geltend gemacht
                werden.

                Weinbau Gugel haftet für Mängelansprüche gegenüber Unternehmern ein Jahr.

                5.2 Der Unternehmer muss die Ware sofort nach Eingang hinsichtlich
                Menge, Qualität, Beschaffenheit prüfen und ist verpflichtet,
                offensichtliche Mängel auf der Empfangsquittung zu vermerken. Im Übrigen gilt im Verhältnis zu Unternehmern § 377 HGB.

                6 Zahlung

                6.1 Für die Zahlung gelten die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen des Weingut Gugel.

                6.2 Bei Lieferung von Fasswein bzw. Most ist der Kaufpreis bei
                Abnahme des Weines oder Mostes, jedoch spätestens sechs Wochen nach
                Abschluss des Kaufvertrages ohne Abzüge, porto- und spesenfrei zu
                entrichten, sofern bei Mostkäufen keine besonderen Vereinbarungen
                getroffen werden.

                6.3 Zahlung durch Wechsel ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung
                gestattet und gilt auch dann nur erfüllungshalber. Diskontspesen und
                Einzugsspesen gehen zu Lasten des Käufers; sie sind sofort fällig.

                6.4 Bei Zahlung durch Scheck gilt nicht der Zugang des Schecks bei
                Weinbau Gugel, sondern erst seine vorbehaltlose Gutschrift als
                Erfüllung.

                6.5 Alle aus der Geschäftsverbindung entstehenden gegenseitigen
                Forderungen werden in ein Kontokorrentkonto eingestellt, für das die
                Bestimmungen der §§ 355 ff. HGB gelten. Die Saldenmitteilungen des
                Weingut Gugel gelten als Rechnungsabschlüsse. Der Saldo gilt als
                anerkannt, wenn der Käufer nicht innerhalb von 6 Wochen nach Zugang des
                Rechnungsabschlusses Einwendungen erhebt. Weinbau Gugel wird bei
                Übersendung des Rechnungsabschlusses hierauf besonders hinweisen.
                Gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

                6.6 Der Käufer kann nur mit solchen Gegenansprüchen aufrechnen, die von Weinbau Gugel nicht bestritten werden oder rechtskräftig
                festgestellt sind. Der Käufer kann ein Zurückhaltungsrecht, das nicht
                auf demselben Vertragsverhältnis beruht, nicht ausüben.

                7 Leistungsstörungen

                7.1 Der Kaufpreis wird auch ohne Mahnung sofort fällig, wenn der
                Käufer die Zahlung des Kaufpreises endgültig verweigert. Dieselbe
                Rechtsfolge tritt ein, wenn der Käufer bei vereinbarten Ratenzahlungen
                mit einem eine Rate übersteigenden Betrag in Verzug ist und wenn der
                rückständige Betrag mindestens 10 % des gesamten Kaufpreises ausmacht.
                Weinbau Gugel kann im Falle der endgültigen Verweigerung des
                Kaufpreises auch ohne Setzung einer Nachfrist die Erfüllung des
                Kaufvertrages ablehnen und Ersatz aller entstandenen Kosten, Auslagen
                sowie Entschädigung für Wertminderung verlangen.

                7.2 Wird der fällige Kaufpreis nach Mahnung nicht sofort bezahlt, so
                hat vom Tag des Eingangs der Mahnung an der Verbraucher Verzugszinsen
                von 5%, der Unternehmer Verzugszinsen von 8% über dem jeweils gültigen
                Basiszinssatz zu zahlen.

                7.3 Nimmt der Käufer die Ware nicht vereinbarungsgemäß ab, so kann
                Weinbau Gugel die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers bei sich
                oder einem Dritten lagern oder in einer ihr geeignet erscheinenden Weise
                auf Rechnung des Käufers verwerten, ohne dass es hierzu einer
                Ankündigung bedarf.

                7.4 Weinbau Gugel kann die sofortige Bezahlung aller Forderungen
                verlangen oder von der Leistung einer Sicherheit abhängig machen, wenn
                eine wesentliche Verschlechterung der Vermögens- oder
                Einkommensverhältnisse des Käufers oder bei ihm eine erhebliche
                Vermögensgefährdung eintritt.

                8 Eigentumsvorbehalt

                8.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung des
                Kaufpreises und aller Forderungen, die Weinbau Gugel aus der
                Geschäftsverbindung mit dem Käufer gegen diesen hat oder künftig
                erwirbt, Eigentum von Weinbau Gugel. Weinbau Gugel ist berechtigt,
                vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Käufer mit der Zahlung in Verzug
                kommt.

                8.2 Wird die Vorbehaltsware mit anderen Weinen untrennbar
                verschnitten oder vermischt oder mit anderen Waren zu einer neuen
                Verkaufseinheit verpackt, so erlangt Weinbau Gugel Miteigentum an
                der einheitlichen Sache zu einem Anteil, der dem Wert ihrer
                Vorbehaltsware im Verhältnis zu dem Wert der mit dieser vermischten Ware
                im Zeitpunkt des Verschnitts oder der Mischung oder Verpackung
                entspricht.

                8.3 Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Käufer wird
                stets für Weinbau Gugel vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit
                anderen, Weinbau Gugel nicht gehörenden Gegenstände verarbeitet, so
                erwirbt Weinbau Gugel das Miteigentum an der neuen Sache im
                Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten
                Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

                8.4 Der Käufer hat die Weinbau Gugel gehörenden Waren auf deren
                Verlangen in angemessenem Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine
                Kosten zu versichern und ihr die Versicherungsansprüche abzutreten. Das
                Weingut Gugel ist auch berechtigt, die Versicherungsprämien zu Lasten
                des Käufers zu leisten.

                8.5 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Ware – auch der durch
                Verschnitt, Vermischung, Ver- oder Bearbeitung hergestellten Ware – nur
                im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. Zu
                anderen Verfügungen über diese Ware, insbesondere zur Verpfändung oder
                Sicherungsübereignung, ist er nicht befugt.

                8.6 Der Käufer tritt sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung
                der Vorbehaltsware schon jetzt an Weinbau Gugel ab. Im Falle einer
                Be- und Verarbeitung gilt dies mit der Maßgabe, dass ein erstrangiger
                Teilbetrag abgetreten wird, der dem Miteigentumsanteil des Weingut
                Gugel an der veräußerten Ware entspricht. Veräußert der Käufer Waren,
                die im Eigentum oder Miteigentum von Weinbau Gugel stehen, zusammen mit
                anderen, nicht Weinbau Gugel gehörenden Waren zu einem
                Gesamtpreis, so tritt der Käufer schon jetzt einen dem Anteil der
                Vorbehaltsware entsprechenden erstrangigen Teilbetrag dieser
                Gesamtforderung an das Weingut Gugel ab.

                8.7 Der Käufer ist unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zur
                Einziehung der abgetretenen Forderungen aus dem Weiterverkauf
                ermächtigt. Er hat Weinbau Gugel auf Verlangen die Schuldner der
                abgetretenen Forderungen zu benennen, diesen die Abtretung anzuzeigen
                oder Weinbau Gugel die Abtretungsanzeigen auszuhändigen. Solange
                der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, wird das Weingut
                Gugel die Abtretung nicht offen legen. Übersteigt der realisierbare
                Wert der für Weinbau Gugel bestehenden Sicherheiten die Forderungen
                insgesamt um mehr als 10 %, so ist der Verkäufer auf Verlangen des
                Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach seiner Wahl
                verpflichtet.

                8.8 Bei Zahlung des Kaufpreises im Scheck-/Wechselverfahren erlischt
                der Eigentumsvorbehalt erst mit Einlösung des Wechsels durch den Käufer.

                9 Haftung

                Schadensersatzansprüche des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund,
                insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und
                aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

                Dies gilt nicht, soweit gesetzlich zwingend gehaftet wird, insbesondere

                ▪ in Fällen des Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit

                ▪ bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit

                ▪ wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft

                ▪ bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder

                ▪ nach dem Produkthaftungsgesetz.

                Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

                10 Erfüllungsort

                Die Geschäftsräume von Weinbau Gugel sind für beide Teile
                Erfüllungsort, wenn der Käufer Kaufmann ist, oder es sich bei ihm um
                eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein
                öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt oder sich sein Wohnsitz
                außerhalb der Bundesrepublik befindet. Das am Erfüllungsort geltende
                Recht ist maßgebend für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Käufer, der
                Unternehmer ist und Weinbau Gugel, und zwar auch dann, wenn der
                Rechtsstreit im Ausland geführt wird.

                11 Gerichtsstand

                Ist der Kunde Kaufmann oder handelt es sich bei ihm um eine
                juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein
                öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so kann Weinbau Gugel am
                Gerichtsstand des Erfüllungsortes klagen und nur an diesem Gerichtsstand
                verklagt werden. Beauftragt das Weingut Gugel Dritte mit der
                Geltendmachung ihrer Ansprüche, so können diese unter den vorgenannten
                Voraussetzungen auch an ihrem allgemeinen Gerichtsstand klagen. Weinbau Gugel oder die Inkassostelle können Klagen nach ihrer Wahl beim
                Amtsgericht erheben, auch wenn wegen der Höhe des Streitwertes das
                Landgericht zuständig wäre. Für das Mahnverfahren ist ausschließlich der
                allgemeine Gerichtsstand von Weinbau Gugel ausschlaggebend.

                (Stand Januar 2007)















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