Allgemeine Geschäftsbedingungen
1 Geltungsbereich
Für alle Lieferungen des Weingut Gugel an Käufer (Unternehmer und
Verbraucher), auch solche aus zukünftigen Geschäftsabschlüssen, sind – falls keine abweichenden Sonderbedingungen vereinbart worden sind, z. B. bei Mitwirkung eines Weinkommissionärs -, die nachstehenden Bedingungen
maßgebend, sowie die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Bei Verbrauchern gilt zusätzlich das gesetzliche Widerrufsrecht.
Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt die Gültigkeit der
übrigen nicht. Das gleiche gilt, wenn einzelne Bedingungen nicht
Vertragsbestandteil werden.
Änderungen dieser Geschäftsbedingungen werden dem Vertragspartner
schriftlich bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der
Vertragspartner nicht schriftlich Widerspruch erhebt. Auf diese Folge
wird ihnen Weinbau Gugel bei der Bekanntgabe besonders hinweisen. Der Vertragspartner muss den Widerspruch innerhalb von 6 Wochen nach
Bekanntgabe der Änderungen an Weinbau Gugel absenden.
2 Vertragsabschluss
2.1 Das Angebot ist freibleibend. Es richtet sich an die vom Weingut
Gugel festgelegten Abnehmergruppen. Mit Erscheinen einer neuen
Preisliste verlieren vorangegangene Preislisten ihre Gültigkeit.
2.2 Wenn Verträge vorbehaltlich schriftlicher oder fernschriftlicher
Bestätigung abgeschlossen werden, ist der Inhalt des
Bestätigungsschreibens von Weinbau Gugel maßgebend, sofern der
Empfänger nicht unverzüglich widerspricht. Auf diese Folge wird das
Weingut Gugel in dem Bestätigungsschreiben gegenüber dem Verbraucher
besonders hinweisen.
3 Lieferung
3.1 Für die Lieferung gelten die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen von Weinbau Gugel. Bei Verbrauchern gilt zusätzlich das gesetzliche Widerrufsrecht.
3.2 Weinbau Gugel ist berechtigt, die vertragliche Leistung in
Teillieferungen zu erbringen, wenn dies für den Käufer zumutbar ist. Ist die Lieferung auf Abruf vereinbart, so hat der Käufer innerhalb
angemessener Frist abzurufen.
3.3 Die Lieferung erfolgt baldmöglichst, sofern nicht eine bestimmte
Lieferfrist oder ein Liefertermin vereinbart ist. Große Hitze, Frost
oder Frostgefahr entbinden von der Einhaltung der Lieferfrist oder des
Liefertermins bis zum Eintritt geeigneter Witterung. Von dem Eintritt
solcher Ereignisse wird Weinbau Gugel den Käufer unverzüglich
unterrichten.
3.4 Wird die Lieferung durch höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen,
Betriebsstilllegungen, Streik oder ähnliche Umstände – auch bei
Lieferanten von Weinbau Gugel – unmöglich oder im Sinne des § 275 Abs. 2
BGB übermäßig erschwert, so wird Weinbau Gugel für die Dauer der
Behinderung und deren Nachwirkung von der Lieferpflicht frei. Von dem Eintritt solcher Ereignisse wird Weinbau Gugel den Käufer
unverzüglich unterrichten. Diese Ereignisse berechtigen Weinbau Gugel auch, vom Vertrag zurückzutreten.
Im Falle der Nichtbelieferung oder ungenügenden Belieferung von
Weinbau Gugel seitens ihrer Vorlieferanten ist Weinbau Gugel von
seinen Lieferungsverpflichtungen ganz oder teilweise entbunden. Dies gilt nur dann, wenn sie die erforderlichen Vorkehrungen zur Beschaffung
der von ihr benötigten Hilfs- und Betriebsstoffe getroffen und ihre
Vorlieferanten sorgfältig ausgewählt hat. Sie verpflichtet sich, in
diesem Falle ihre Ansprüche gegen den Lieferanten auf Verlangen an den
Käufer abzutreten.
3.5 Transportkostenerhöhungen und Tarifänderungen können dem Kaufpreis zugeschlagen werden, wenn die Lieferung später als
vier Monate nach Vertragsabschluss erfolgt.
3.6 Der Versand – auch innerhalb desselben Versandortes – erfolgt auf
Kosten des Käufers, es sei denn, die Ware wird mit Fahrzeugen von Weinbau Gugel
befördert. Bei Versand an einen Unternehmer trägt dieser
die Gefahr; dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung. Das Weingut Gugel wählt die Versendungsart, sofern der Käufer keine besondere
Anweisung erteilt hat. Transportversicherungen schließt Weinbau Gugel auf Wunsch des Käufers in dem von ihm gewünschten Umfang auf seine Kosten ab.
3.7 Bei Kauf nach Probe gelten die von Weinbau Gugel gestellten
Proben als Warenmuster. Bei ausverkauften Sorten kann Weinbau Gugel
gleichartigen und gleichwertigen Wein als Ersatz liefern, sofern der
Käufer dies nicht ausdrücklich ausgeschlossen hat und es ihm zumutbar
ist.
3.8 Alle Lieferungen erfolgen an die vom Käufer angegebene Adresse.
Fehlt die Adressenangabe, dann gilt der Kaufvertrag durch die Lieferung
an die Hauptniederlassung des Käufers als erfüllt.
4 Verpackung
Bei Lieferung von Flaschenwein wird die Ware in handelsüblicher Weise
verpackt. Leihverpackungen sind vom Käufer zu entleeren und
unverzüglich in einwandfreiem Zustand zurückzugeben – vom Unternehmer
frachtfrei. Sie dürfen nicht mit anderen Waren gefüllt oder anderweitig
verwendet werden.
5 Mängelrügen
5.1 Rügen wegen offensichtlich mangelhafter oder offensichtlich
abweichender Beschaffenheit der Ware oder wegen Lieferung einer
offensichtlich anderen Ware als der bestellten können vom Unternehmer
nur unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Empfang
der Ware bzw. nachdem der Mangel offensichtlich wurde, geltend gemacht
werden.
Weinbau Gugel haftet für Mängelansprüche gegenüber Unternehmern ein Jahr.
5.2 Der Unternehmer muss die Ware sofort nach Eingang hinsichtlich
Menge, Qualität, Beschaffenheit prüfen und ist verpflichtet,
offensichtliche Mängel auf der Empfangsquittung zu vermerken. Im Übrigen gilt im Verhältnis zu Unternehmern § 377 HGB.
6 Zahlung
6.1 Für die Zahlung gelten die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen des Weingut Gugel.
6.2 Bei Lieferung von Fasswein bzw. Most ist der Kaufpreis bei
Abnahme des Weines oder Mostes, jedoch spätestens sechs Wochen nach
Abschluss des Kaufvertrages ohne Abzüge, porto- und spesenfrei zu
entrichten, sofern bei Mostkäufen keine besonderen Vereinbarungen
getroffen werden.
6.3 Zahlung durch Wechsel ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung
gestattet und gilt auch dann nur erfüllungshalber. Diskontspesen und
Einzugsspesen gehen zu Lasten des Käufers; sie sind sofort fällig.
6.4 Bei Zahlung durch Scheck gilt nicht der Zugang des Schecks bei
Weinbau Gugel, sondern erst seine vorbehaltlose Gutschrift als
Erfüllung.
6.5 Alle aus der Geschäftsverbindung entstehenden gegenseitigen
Forderungen werden in ein Kontokorrentkonto eingestellt, für das die
Bestimmungen der §§ 355 ff. HGB gelten. Die Saldenmitteilungen des
Weingut Gugel gelten als Rechnungsabschlüsse. Der Saldo gilt als
anerkannt, wenn der Käufer nicht innerhalb von 6 Wochen nach Zugang des
Rechnungsabschlusses Einwendungen erhebt. Weinbau Gugel wird bei
Übersendung des Rechnungsabschlusses hierauf besonders hinweisen.
Gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
6.6 Der Käufer kann nur mit solchen Gegenansprüchen aufrechnen, die von Weinbau Gugel nicht bestritten werden oder rechtskräftig
festgestellt sind. Der Käufer kann ein Zurückhaltungsrecht, das nicht
auf demselben Vertragsverhältnis beruht, nicht ausüben.
7 Leistungsstörungen
7.1 Der Kaufpreis wird auch ohne Mahnung sofort fällig, wenn der
Käufer die Zahlung des Kaufpreises endgültig verweigert. Dieselbe
Rechtsfolge tritt ein, wenn der Käufer bei vereinbarten Ratenzahlungen
mit einem eine Rate übersteigenden Betrag in Verzug ist und wenn der
rückständige Betrag mindestens 10 % des gesamten Kaufpreises ausmacht.
Weinbau Gugel kann im Falle der endgültigen Verweigerung des
Kaufpreises auch ohne Setzung einer Nachfrist die Erfüllung des
Kaufvertrages ablehnen und Ersatz aller entstandenen Kosten, Auslagen
sowie Entschädigung für Wertminderung verlangen.
7.2 Wird der fällige Kaufpreis nach Mahnung nicht sofort bezahlt, so
hat vom Tag des Eingangs der Mahnung an der Verbraucher Verzugszinsen
von 5%, der Unternehmer Verzugszinsen von 8% über dem jeweils gültigen
Basiszinssatz zu zahlen.
7.3 Nimmt der Käufer die Ware nicht vereinbarungsgemäß ab, so kann
Weinbau Gugel die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers bei sich
oder einem Dritten lagern oder in einer ihr geeignet erscheinenden Weise
auf Rechnung des Käufers verwerten, ohne dass es hierzu einer
Ankündigung bedarf.
7.4 Weinbau Gugel kann die sofortige Bezahlung aller Forderungen
verlangen oder von der Leistung einer Sicherheit abhängig machen, wenn
eine wesentliche Verschlechterung der Vermögens- oder
Einkommensverhältnisse des Käufers oder bei ihm eine erhebliche
Vermögensgefährdung eintritt.
8 Eigentumsvorbehalt
8.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung des
Kaufpreises und aller Forderungen, die Weinbau Gugel aus der
Geschäftsverbindung mit dem Käufer gegen diesen hat oder künftig
erwirbt, Eigentum von Weinbau Gugel. Weinbau Gugel ist berechtigt,
vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Käufer mit der Zahlung in Verzug
kommt.
8.2 Wird die Vorbehaltsware mit anderen Weinen untrennbar
verschnitten oder vermischt oder mit anderen Waren zu einer neuen
Verkaufseinheit verpackt, so erlangt Weinbau Gugel Miteigentum an
der einheitlichen Sache zu einem Anteil, der dem Wert ihrer
Vorbehaltsware im Verhältnis zu dem Wert der mit dieser vermischten Ware
im Zeitpunkt des Verschnitts oder der Mischung oder Verpackung
entspricht.
8.3 Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Käufer wird
stets für Weinbau Gugel vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit
anderen, Weinbau Gugel nicht gehörenden Gegenstände verarbeitet, so
erwirbt Weinbau Gugel das Miteigentum an der neuen Sache im
Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten
Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
8.4 Der Käufer hat die Weinbau Gugel gehörenden Waren auf deren
Verlangen in angemessenem Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine
Kosten zu versichern und ihr die Versicherungsansprüche abzutreten. Das
Weingut Gugel ist auch berechtigt, die Versicherungsprämien zu Lasten
des Käufers zu leisten.
8.5 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Ware – auch der durch
Verschnitt, Vermischung, Ver- oder Bearbeitung hergestellten Ware – nur
im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. Zu
anderen Verfügungen über diese Ware, insbesondere zur Verpfändung oder
Sicherungsübereignung, ist er nicht befugt.
8.6 Der Käufer tritt sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung
der Vorbehaltsware schon jetzt an Weinbau Gugel ab. Im Falle einer
Be- und Verarbeitung gilt dies mit der Maßgabe, dass ein erstrangiger
Teilbetrag abgetreten wird, der dem Miteigentumsanteil des Weingut
Gugel an der veräußerten Ware entspricht. Veräußert der Käufer Waren,
die im Eigentum oder Miteigentum von Weinbau Gugel stehen, zusammen mit
anderen, nicht Weinbau Gugel gehörenden Waren zu einem
Gesamtpreis, so tritt der Käufer schon jetzt einen dem Anteil der
Vorbehaltsware entsprechenden erstrangigen Teilbetrag dieser
Gesamtforderung an das Weingut Gugel ab.
8.7 Der Käufer ist unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zur
Einziehung der abgetretenen Forderungen aus dem Weiterverkauf
ermächtigt. Er hat Weinbau Gugel auf Verlangen die Schuldner der
abgetretenen Forderungen zu benennen, diesen die Abtretung anzuzeigen
oder Weinbau Gugel die Abtretungsanzeigen auszuhändigen. Solange
der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, wird das Weingut
Gugel die Abtretung nicht offen legen. Übersteigt der realisierbare
Wert der für Weinbau Gugel bestehenden Sicherheiten die Forderungen
insgesamt um mehr als 10 %, so ist der Verkäufer auf Verlangen des
Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach seiner Wahl
verpflichtet.
8.8 Bei Zahlung des Kaufpreises im Scheck-/Wechselverfahren erlischt
der Eigentumsvorbehalt erst mit Einlösung des Wechsels durch den Käufer.
9 Haftung
Schadensersatzansprüche des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund,
insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und
aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
Dies gilt nicht, soweit gesetzlich zwingend gehaftet wird, insbesondere
▪ in Fällen des Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit
▪ bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit
▪ wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft
▪ bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder
▪ nach dem Produkthaftungsgesetz.
Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
10 Erfüllungsort
Die Geschäftsräume von Weinbau Gugel sind für beide Teile
Erfüllungsort, wenn der Käufer Kaufmann ist, oder es sich bei ihm um
eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt oder sich sein Wohnsitz
außerhalb der Bundesrepublik befindet. Das am Erfüllungsort geltende
Recht ist maßgebend für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Käufer, der
Unternehmer ist und Weinbau Gugel, und zwar auch dann, wenn der
Rechtsstreit im Ausland geführt wird.
11 Gerichtsstand
Ist der Kunde Kaufmann oder handelt es sich bei ihm um eine
juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so kann Weinbau Gugel am
Gerichtsstand des Erfüllungsortes klagen und nur an diesem Gerichtsstand
verklagt werden. Beauftragt das Weingut Gugel Dritte mit der
Geltendmachung ihrer Ansprüche, so können diese unter den vorgenannten
Voraussetzungen auch an ihrem allgemeinen Gerichtsstand klagen. Weinbau Gugel oder die Inkassostelle können Klagen nach ihrer Wahl beim
Amtsgericht erheben, auch wenn wegen der Höhe des Streitwertes das
Landgericht zuständig wäre. Für das Mahnverfahren ist ausschließlich der
allgemeine Gerichtsstand von Weinbau Gugel ausschlaggebend.
(Stand Januar 2007)